Hilfreiche Erläuterungen zu einzelnen Themen finden Sie in den jeweiligen Themenblättern.
Bauwerke für die Gewinnung von Energie aus Biomasse und den Wärmetransport
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Das Raumplanungsgesetz ermöglicht in der Landwirtschaftszone die Energiegewinnung aus Biomasse.
Landwirtschaftliches Wohnen
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In der Landwirtschaftszone können betriebsnotwendige Wohnungen für die Betriebsleiterfamilie des landwirtschaftlichen Gewerbes und die abtretende Generation geschaffen werden.
Landwirtschaftliche Ökonomiebauten
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Landwirtschaftliche Ökonomiebauten wie Ställe, Remisen, Silos, usw. sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort, Grösse und Ausgestaltung für die Bewirtschaftung des Bodens notwendig sind.
Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung
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Mit einer inneren Aufstockung können einem überwiegend bodenabhängig geführten Landwirtschaftsbetrieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse angegliedert werden.
Bauwerke für Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten
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Bauwerke für die Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf (= Verwertung) von regionalen landwirtschaftlichen Produkten sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform.
Änderung von altrechtlichen Bauten und Anlagen
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Bauten, die vor dem 01. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder durch eine nachträgliche Planänderung zonen- fremd geworden sind, dürfen nach Art. 24c RPG erneuert, teilweise geändert, und wiederaufgebaut werden.
Änderung von neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten
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Neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten (nach dem 1. Juli 1972 erstellt) dürfen für das zeitgemässe Wohnen erweitert werden.
Um- und Ausbauten sowie Zweckänderung schützenswerter Bauten
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Schützenswerte Bauten können nach Unterzeichnung eines Unterschutzstellungsvertrages zwischen Eigentümerschaft und Kant. Denkmalpflege vollständig umgenutzt werden, falls die Baute nur so dauernd erhalten werden kann.
Bauwerke in Streusiedlungsgebieten - Wohnen oder örtliches Kleingewerbe
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Bauwerke in Streusiedlungsgebieten, die Wohnungen enthalten, können unter bestimmten Voraussetzungen
a) zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken (Bauten)
b) zu Zwecken eines örtlichen Kleingewerbes (Bauten oder Gebäudekomplexe)
umgenutzt werden.
Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen
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Rechtmässig erstellte Bauten können ohne baubewilligungspflichtige bauliche Massnahmen umgenutzt werden. Die Zweckänderung verlangt aber gleichwohl die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens.
Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (mit einem engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft)
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Für landwirtschaftliche Gewerbe können unter gewissen Bedingungen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.
Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb (ohne engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft)
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Für landwirtschaftliche Gewerbe können unter gewissen Bedingungen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.
Standortgebundene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
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Nichtzonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Zweckänderungen und Erweiterungen von Gewerbebauten
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Gewerbebauten, die vor dem 01.01.1980 rechtmässig erstellt wurden, oder die seither aus der Bauzone ausgezont worden sind, können geändert und erweitert werden.
Baugesetzrevision: Änderungen im Bereich Bauen ausserhalb der Bauzone
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- Mitteilungspflicht für Bau- und Wieder- herstellungsentscheide ausserhalb der Bauzonen
- Entfernungsauflage beim Bauen ausserhalb der Bauzone