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Gestaltungsgrundsätze

Hinweise zum Vorgehen und einzuhaltende Rahmenbedingungen

hinweis zum vorgehen und einzuhaltende rahmenbedingungen

Bauvorhaben haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einzuordnen und dürfen dieses nicht beeinträchtigen. 
Bei Änderungen von altrechtlichen Bauten und Anlagen ist die Identität und Wesensgleichheit zu wahren.
Verbesserungen gestalterischer Art von störenden Bauten und Anlagen sind zulässig.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Landwirtschaftliche Bauten

Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten. Sie gelten sinngemäss für alle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Änderung von altrechtlichen Bauten und Anlagen

Bauten, die vor dem 01. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder durch eine nachträgliche Planänderung zonen- fremd geworden sind, dürfen nach Art. 24c RPG erneuert, teilweise geändert, und wiederaufgebaut werden.

Änderung von neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten

Neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten (nach dem 1. Juli 1972 erstellt) dürfen für das zeitgemässe Wohnen erweitert werden.

Um- und Ausbauten sowie Zweckänderung schützenswerter Bauten

Schützenswerte Bauten können nach Unterzeichnung eines Unterschutzstellungsvertrages zwischen Eigentümerschaft und Kant. Denkmalpflege vollständig umgenutzt werden, falls die Baute nur so dauernd erhalten werden kann.

Bauwerke in Streusiedlungsgebieten - Wohnen oder örtliches Kleingewerbe

Bauwerke in Streusiedlungsgebieten, die Wohnungen enthalten, können unter bestimmten Voraussetzungen 

a) zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken (Bauten)
b) zu Zwecken eines örtlichen Kleingewerbes (Bauten oder Gebäudekomplexe) 

umgenutzt werden.

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